Usability-Tipps - Kapitel "Inhaltsgestaltung"

Wann braucht eine Website ein Impressum – und was muss drin stehen?

Benötigt jede Website zwingend ein Impressum? Und wenn ja, was muss drin stehen und wie können Sie nicht nur die rechtlichen Anforderungen befriedigen, sondern auch die Neugier Ihrer Besucher? Die leichteste und gleich umfangreichste Antwort kann für die erste Frage gegeben werden:

Im Zweifelsfall benötigt mehr oder weniger jede Website ein Impressum. Einzige Ausnahme bilden rein private Webauftritte… diese verlieren Ihren Status aber streng genommen schon ab der ersten AdSense-Anzeige oder der Teilnahme an einem Affiliate Programm bei Amazon & Co., so dass auch viele „privat“ betriebene Websites eben doch einen kommerziellen Aspekt beinhalten und damit der Impressumspflicht unterliegen.

Gesetzliche Grundlage

Gesetzlich geregelt wurde die Kennzeichnung des Webseitenanbieters im Teledienstgesetz (TDG) und im Mediendienststaatsvertrag (MDStV). Die Abgrenzung der Inhalte beider Gesetze gestaltete sich in der Praxis allerdings recht schwierig, so dass Abhilfe im Rahmen einer Neuregelung zum 1. März 2007 für TMG und den Staatsvertrag über Rundfunk und Fernsehen (RStV) geschaffen werden musste. Diese Regelungen beinhalten die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung bei Onlineangeboten – die so genannte Impressumspflicht. Das Telemediengesetz beinhaltet vorwiegend Hinweise zu den technischen und wirtschaftlichen Themen einer Webseite; der RStV regelt die Inhalte (siehe z. B. in § 55).

Gemäß § 5 TMG ist der Betreiber eines kommerziellen Internetauftrittes verpflichtet ein Impressum anzugeben. Wie schnell das auch eine private Seite betreffen kann, wurde eingangs bereits beschrieben. Ebenso wird im TMG in diesem Zusammenhang eine unmittelbare Erkennbarkeit und leichte Zugänglichkeit des Impressums gefordert: “Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“.

Der Paragraph liefert allerdings keinen Aufschluss darüber, wie eine konkrete, praktische Umsetzung auf der Webseite aussieht. Für eine rechtssichere Umsetzung bietet es sich daher an, dem Besucher auf jeder Webseite einen „anwenderfreundlichen“ Zugang zur Impressumsseite zu ermöglichen. Dazu legen Sie einen Link zum Impressum vorzugsweise direkt in einen separaten Navigationsbereich im Kopf, im Fuß. Oder Sie verwenden besser gleich mehrere Wege, denn nur ein Link im Fuß kann z. B. bei Blogs mit vergleichweise langen Seiten (Startseite, Kategorieübersichten) eine Menge Scrollarbeit erfordern, bis das Impressum gefunden werden kann. Daher ist es eine gute Idee, den Hauptnavigationspunkt „Kontakt“, „Über uns“ o. Ä. ebenso mit einem Link zum Impressum in der zweiten Navigationsebene zu versehen, so dass ein Impressum maximal zwei Klicks entfernt vom Kopfbereich (wo die Kauptnavigation zu finden sein sollte) entfernt ist.

Pflichtangaben im Impressum

Wichtige Pflichtangaben, die ein „rechtsicheres Impressum“ enthalten muss, sind ebenso in § 5 TMG geregelt und beinhalten unter anderem

  • den Namen (der Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname),
  • die Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort – kein Postfach!) des Anbieters.

Die erweiterte Informationspflicht, die für geschäftsmäßige Telemedien gilt (ja, damit ist z. B. Ihr Shop gemeint), beinhaltet weitere Angaben wie

  • Telefonnummer,
  • E-Mail,
  • Rechtsform,
  • Umsatz-Identifikationsnummer

Wenn es sich bei dem Betreiber der Webseite nicht um eine natürliche Person, also eine Privatperson, Freiberufler oder einen Einzelkaufmann, sondern um eine juristische Person (GmbH, OHG, AG, eingetragener Verein etc.) handelt, sind zusätzlich die Vertretungsberechtigten aufzuführen. Für Personengesellschaften (z.B. GbR, KG) sind bezüglich der Impressumspflicht unter speziellen Bedingungen (§ 2 TMG, letzter Absatz) die gleichen Regelungen gültig wie für juristische Personen.

Auch das HGB kann Anforderungen an Ihr Impressum stellen: Wird im handelsrechtlichen Sinne eine Firmenbezeichnung geführt, muss die Firma vollständig angegeben werden (siehe §§ 18 ff. HGB bzw. Erläuterung zu § 19 HGB bzw. § 35a GmbHG). Ist eine Eintragung in einem Register vorhanden, ist das Register, sowie die Registernummer anzugeben.

Neu im Gesetz enthalten ist seit dem 01. März 2007 die Regelung für Kapitalgesellschaften bei denen das Stamm- oder Grundkapital genannt werden muss. Darüber hinaus muss eine GmbH eine AG, oder eine KGaA, die sich in Abwicklung bzw. Liquidation befindet, in ihrem Impressum darauf aufmerksam machen. Stammt ein Anbieter aus einer Berufskammer zugehöriger Berufsgruppe (Anwalt, Steuerberater, Arzt) müssen die Kammer, die Zulassungsbehörde, die Berufsbezeichnung, der Staat (der die Berufsverzeichnung verliehen hat), sowie berufsrechtliche Regeln (z.B. via Link) benannt werden.

Klingt kompliziert? Ist es auch. Denn je nach Rechtsform bestehen durchaus unterschiedliche Anforderungen und diese sind auch nicht mit jeden beliebigen Wortlaut erfüllt. Daher sollten Sie ein Impressum auch möglichst mit jeder Hilfe überprüfen und ggf. vervollständigen, die Sie bekommen können. Ein Assistent im Web hilft z. B. bei Net & Law bei der Erstellung eines zu Ihrer Rechtsform passenden Impressums. Dort findet man aktuelle Urteile, praktische Tipps und Ansprechpartnern zum Thema rechtssicheres Impressum.

Grundsätzlich gilt: lieber eine Angabe zu viel, als eine Angabe zu wenig. Der Webimpressum Assistent bietet zudem auch „nur“ eine Unterstützung zur Erstellung eines vollständigen Impressums, im Zweifelsfall sollte immer lieber ein Rechtsanwalt im Vorfeld befragt werden, um sich kostspielige Abmahnungen wegen fehlender Angaben zu ersparen.

Die gefährliche Grauzone der „privaten“ Website

Rein private Webseiten unterliegen übrigens zwar nicht der gesetzlichen Impressumspflicht, allerdings sind auch hier Name und Anschrift des Anbieters / Betreibers zu veröffentlichen sowie ggf. die Anforderungen an eine Datenschutzerklärung zu beachten, sobald die Inhalte der Website frei zugänglich und für jeden einsehbar sind. Nach § 55 RStV betrifft die Befreiung von der Impressumspflicht nicht nur Webseiten, die ausschließlich persönlich oder „familiär“ genutzt werden, sondern z. B. auch weitere im Web publizierte Inhalte auf „fremden“ Plattformen wie Meinungen und Kommentare in Foren, Blogs, Community-Portalen. Auch der „gelegentliche private wirtschaftliche Geschäftsverkehr“ (sprich: die Veräußerung von Waren direkt über den Anbieter oder über Plattformen dritter Personen wie im Fall von eBay & Co.) ist frei von einer Impressumspflicht (dafür lauern hier andere Hürden, die an dieser Stelle nicht weiter interessieren sollen).

Allerdings ist der Betrieb rein privater Webseiten mit privater Kommunikation häufig schlecht abzugrenzen. Wann eine private Webseite kein Impressum benötigt, ist daher auch nicht eindeutig geklärt. Da auch „private“ Webseiten über Suchmaschinen für jeden auffindbar sind, können bestimmte Inhalte auch eine „öffentliche“ Aufmerksamkeit erregen, wenn die Inhalte nicht Kennworte o. Ä. geschützt und damit nur bestimmten Personen zugänglich sind. Damit ist die Angabe von Betreibernamen und Anschrift ohnehin schon Pflicht. Handelt es sich nicht um eine natürliche Person, sondern um eine juristische Person, deren Webseite dennoch weder einen wirtschaftlichen noch einen familiären Zweck erfüllt, muss auch hier zusätzlich der Name und die Anschrift des Vertretungsberechtigten angegeben werden – ein Impressum sollte demnach also besser für jede Site bereit gestellt werden.

Stiefkind Datenschutzerklärung

Problematisch kann im Zusammenhang mit einem fehlenden Impressum aufgrund privater Nutzung der § 13 des Telemediengesetzes werden. Dieser Paragraph sieht vor: „der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten zu informieren“. Das TMG fordert folglich eine Datenschutzerklärung, die von allen Seiten zugänglich ist und den Nutzer über Sinn und Zweck der Seite aufklärt. Wenn Sie die Datenschutzerklärung also nicht im Impressum unterbringen wollen, muss ähnlich wie beim Impressum darauf geachtet werden, dass die Verlinkung nicht zu „dezent“ und das Auffinden der Erklärung dadurch unnötig erschwert wird. Und auch die private Site ohne Impressum benötigt demnach eine separate Datenschutzerklärung. Da eine Site ohne Impressum aber nur in den seltensten Fällen eine Datenschutzerklärung beinhaltet, sind privat betriebene Sites ein beliebtes Ziel von Massenabmahnungen. Nicht aufgrund eines fehlenden Impressums, sondern aufgrund einer fehlenden Erklärung zum Datenschutz.

Was Sie über diese Angaben zur Erfüllung Ihrer Pflicht hinaus noch in ein Impressum schreiben könnten? Hier ein paar Vorschläge